Zugang zum Anwaltsnotariat
Allgemeines
Notare werden nach § 4 BNotO bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Nähere Bestimmungen dazu enthalten für Niedersachsen die §§ 1 ff AVNot. Danach werden Bedarfs- und Altersstrukturstellen unterschieden. Die Zahl der auszuschreibenden Stellen wird jährlich auf der Grundlage des Beurkundungsaufkommens der vorangegangenen drei Jahre und der Altersstruktur ermittelt. Die Ausschreibungen erfolgen im Bereich des OLG Celle regelmäßig zum 31. 10. eines jeden Kalenderjahres.
ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN
ÜBERBLICK
Die Voraussetzungen für eine Ernennung regeln die §§ 5 ff BNotO. Nach § 5 b BNotO soll nur zum Anwaltsnotar bestellt werden, wer
- mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen ist (allgemeine Wartezeit)
- diese Tätigkeit mindestens drei Jahre ununterbrochen in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausgeübt hat (örtliche Wartezeit)
- die notarielle Fachprüfung bestanden hat
- ab dem Bestehen der Fachprüfung seiner Fortbildungsverpflichtung (15 Stunden im Kalenderjahr) nachgekommen ist
- und eine Praxisausbildung von im Regelfall 160 Stunden absolviert hat.
WARTEZEIT
Allgemeine und örtliche Wartezeit sollen sicherstellen, dass der Bewerber zum einen über die nötigen praktischen Erfahrungen im Justizbereich verfügt und zum anderen die organisatorischen Voraussetzungen für eine notarielle Geschäftsstelle geschaffen und eine wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangt hat.
Nach § 5 b Abs. 3 BNotO gibt es hinsichtlich der Erfüllung der örtlichen Wartezeit ab 01.08.2021 Ausnahmen. Bewerben sich in einem Amtsgerichtsbezirk jedenfalls so viele Rechtsanwälte/innen, der/die die dreijährige Wartezeit erfüllen, wie Stellen ausgeschrieben sind, ist für eine Anwendung des § 5 b Absatz 3 BNotO allerdings kein Raum. Wer die Regelvoraussetzungen erfüllt, geht anderen Bewerbern/innen vor.
Gibt es keinen derartigen Bewerber oder Bewerberin oder gibt es weniger derartige Bewerber/innen als offene Stellen, kommen die in § 5 b Abs. 3 BNotO genannten Gruppen zum Zuge. Es reicht dann eine zweijährige Tätigkeit im vorgesehenen Amtsbereich oder eine dreijährige Tätigkeit in einem benachbarten Amtsgerichtsbezirk. Dabei kann der benachbarte Amtsgerichtsbezirk auch in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk sein, er muss jedoch im Land Niedersachsen liegen. Ein im Amtsgerichtsbezirk Hannover drei Jahre tätiger Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin kann sich danach z. B. in den Amtsgerichtsbezirken Hildesheim, Wennigsen oder sonstigen angrenzenden Bezirken bewerben, ein im Amtsgerichtsbezirk Braunschweig drei Jahre tätiger Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin z. B. in den Amtsgerichtsbezirken Peine, Gifhorn oder sonstigen angrenzenden Bezirken.
Die genannte Vorschrift ermöglicht auch Mehrfachbewerbungen. So kann sich ein drei Jahre im Amtsgerichtsbezirk Hannover tätiger Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin sowohl im Amtsgerichtsbezirk Hannover als auch im Amtsgerichtsbezirk Hildesheim oder auch in beliebig vielen weiteren angrenzenden Bezirken bewerben.
Im Falle von Mehrfachbewerbungen weist das Oberlandesgericht Celle auf folgendes hin:
- Für jede Bewerbung ist ein gesondertes Bewerbungsformular zu verwenden
- Jeder Bewerbung soll ein vollständiger Satz der Bewerbungsunterlagen beigefügt werden
- Jede Bewerbung ist mit der vollen Gebühr zu bezahlen
- In jeder Bewerbung soll auf die weitere/n Bewerbung/en auch in anderen Oberlandesgerichtsbezirken hingewiesen werden
Einen Überblick über die jeweils im Land Niedersachsen aneinandergrenzenden Amtsgerichtsbezirke gibt die über diesen Link abrufbare Karte
FACHPRÜFUNG
Die notarielle Fachprüfung wird von dem bei der Bundesnotarkammer eingerichteten Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung abgenommen. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil (4 Klausuren) und einer mündlichen Prüfung. Ihr Ergebnis fließt im Rahmen der Auswahlentscheidung zu 60 %, das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu 40 % ein.
FORTBILDUNG
Wird ein Bewerber nicht in dem Jahr zum Notar ernannt, in dem er die notarielle Fachprüfung bestanden hat, muss er seine erworbenen Kenntnisse jedes Jahr durch Fortbildung festigen und aktualisieren. Einzelheiten ergeben sich aus dem unten abrufbaren Merkblatt. Unterbleibt diese Fortbildung, verfällt die notarielle Fachprüfung!
PRAXISAUSBILDUNG
Voraussetzung für eine Ernennung ist weiter, dass der Bewerber sich mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut gemacht hat. Der Bewerber soll sich 160 Stunden von einem von der Notarkammer bestimmten Ausbildungsnotar schulen lassen. Diese Ausbildungszeit kann bei vergleichbaren Praxiserfahrungen durch Notarvertretungen verkürzt werden. Einzelheiten regelt die Ausbildungsordnung der Notarkammer Celle.